(Zusammenfassung - Neu: Urteilbegründung Klinik muss befruchtete Eizellen an Witwe herausgeben - Rostocker Oberlandesgericht urteilt zugunsten einer 29 Jahre alten Frau – Von Axel Büssem –

Rostock (ddp-nrd). Eine Witwe aus Vorpommern darf einem Gerichtsentscheid zufolge Kinder von ihrem gestorbenen Ehemann austragen. Das Rostocker Oberlandesgericht urteilte am Freitag in einem Berufungsverfahren, dass eine Neubrandenburger Klinik die tiefgefroren eingelagerten befruchteten Eizellen der Frau herausgeben muss.

Im März 2008 waren die Samenzellen des Ehemannes durch künstliche Befruchtung den Eizellen injiziert worden, danach wurden die Zellen vor Abschluss des Befruchtungsprozesses eingefroren. Der Mann starb kurz darauf bei einem Motorradunfall. Die Klinik hatte die Herausgabe verweigert, weil sie fürchtete, sich der Beihilfe zur laut Gesetz verbotenen Befruchtung mit dem Samen gestorbener Männer schuldig zu machen. Das Neubrandenburger Landgericht hatte der Klinik in erster Instanz Recht gegeben.

Die Rostocker Richter widersprachen der Rechtsauffassung der Vorinstanz. Sie beriefen sich auf den Wortlaut des Embryonenschutzgesetzes: Demnach ist das Verwenden der Samen gestorbener Männer verboten. Im vorliegenden Fall seien die Samenzellen bei Beginn des Befruchtungsprozesses bereits verwendet worden. Bei einem Fortsetzen des Vorgangs nach dem Auftauen der Eizellen könne daher nicht mehr von einem Verwenden der Samenzellen gesprochen werden, da sie bereits eine «innige Verbindung» mit den Eizellen eingegangen seien. Die Klinik sei daher nicht berechtigt, die Herausgabe zu verweigern.

Die klagende Witwe habe als Eigentümerin der Zellen das Recht auf weiteren Besitz, entschieden die Richter. Die 29-Jährige will sich die befruchteten Eizellen in Polen einsetzen lassen, um den gemeinsam mit ihrem Mann gehegten Wunsch nach Kindern erfüllen zu können.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts widerspricht die Entscheidung nicht dem Geist des Embryonenschutzgesetzes. Dieses sehe vor, dass Embryonen nicht zu anderen Zwecken als zur Fortpflanzung erzeugt werden. Dieses Ziel werde im vorliegenden Fall angestrebt, daher gebe es keine «Strafbarkeitslücke», hieß es in der Begründung des Gerichts. Es folgte auch nicht der Ansicht, dass es das Kind später belasten könnte, von einem jetzt Toten gezeugt worden zu sein. Der Vater habe zum Zeitpunkt, als der Samen verwendet wurde, noch gelebt, argumentierten die Richter.

Ungeachtet des Urteils gelte aber das grundsätzliche Verbot der künstlichen Befruchtung nach dem Tod für alle Fälle der sogenannten «Zeugungsvorsorge». Das Gericht verwies beispielsweise auf Soldaten vor einem Kriegseinsatz oder auf Krebskranke vor einer Strahlentherapie, die ihren Samen für den Fall einfrieren lassen, dass sie nicht überleben oder unfruchtbar werden. Im vorliegenden Fall habe die künstliche Befruchtung jedoch der Behebung von Fruchtbarkeitsproblemen der Frau gedient, die sonst nicht hätte schwanger werden können.

Das Urteil wird voraussichtlich nicht angefochten. Die Klinik hatte bereits angekündigt, auf weitere rechtliche Schritte zu verzichten, ihr sei es nur um rechtliche Klärung gegangen. Auf Verstöße gegen das Verbot des Verwendens von Samen gestorbener Männer stehen bis zu drei Jahre Haft.

(Aktenzeichen: 7 U 67/09 OLG - Urteil vom 7. Mai 2010)

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